Nachrichten aus Friedrichsthal

Wilde Müllablagerung ist kein Kavaliersdelikt!

Datum / Uhrzeit:, 15:49 Uhr
Nachrichten

- die Sauberkeit unserer Stadt scheint nicht jedem ein großes Anliegen zu sein

Leider sind immer wieder wilde Müllablagerungen auch in unserer Gemarkung anzutreffen. Dies ist umso unverständlicher, da eine derartige Entsorgung zu Lasten aller Bürgerinnen und Bürger geht. 
Insbesondere an den Containerstandorten finden sich immer wieder Hinterlassenschaften, die dort nicht hingehören und auch nicht mit einem evtl. überfüllten Container für Glas, Papier oder Altkleider entschuldigt werden können. Altreifen, Möbel, Spielzeug, Geschirr und Lebensmittelreste haben hier nichts zu suchen.

Wer seinen Abfall unerlaubt im Wald, in der freien Landschaft, auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen entsorgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die illegale Entsorgung von Müll und Abfällen aller Art ist umweltschädlich. Abfälle verunstalten nicht nur Landschaft und Ortsbild, sondern belasten die Natur und stellen auch Gefahren für Menschen und Tiere dar. 
Ein derartig umweltfeindliches und gegenüber der Allgemeinheit rücksichtsloses Verhalten ist keinesfalls zu entschuldigen.

Die Mitarbeiter des Baubetriebshofes müssen mehrfach wöchentlich beträchtliche Mengen an Abfällen aufladen und einer geordneten Entsorgung zuführen. Was hier abgelagert wird, sorgt nicht nur bei den Mitarbeitern für Ekel, sondern es werden auch Ratten und sonstiges Ungeziefer angelockt. Zudem stehen die Mitarbeiter zu diesen Zeiten für andere notwendige Arbeiten für die Allgemeinheit nicht zur Verfügung.
Auch werden immer wieder Gartenabfälle illegal in der Landschaft entsorgt, nicht selten aus der Auffassung heraus, diese würden sich ohne Schaden zersetzen und dem Nährstoffkreislauf wieder zugeführt. Doch das ist ein Irrglaube, denn Gartenabfälle am falschen Ort haben durchaus negative Konsequenzen für die Natur. Zudem gibt es vor Ort eine Grünschnittdeponie, bei der das Schnittgut einer ordnungsmäßen Verwendung zugeführt werden kann.
Die Stadt Friedrichsthal bittet daher: Bürger (oder Bürgerinnen), die einen Umweltsünder bei der illegalen Entsorgung von Müll und Abfällen beobachten, sollten sich nicht scheuen, diesen bei der Stadtverwaltung Friedrichsthal zu melden (Kontakt: 06897 – 8568-0).  
Auch im Bereich der Gehweg- und Straßenreinigung ist es durchaus wünschenswert, wenn private Eigentümer/innen sich auf ihre Reinigungspflichten besinnen könnten.

Die Straßenreinigungssatzung regelt, wer für die Reinigung von Geh- und Fußwegen sowie Straßenflächen verantwortlich ist. Vielen unserer Mitbürger/innen sind diese Zuständigkeiten offenbar nicht bewusst. Insofern wird auszugsweise auf die Regelungen verwiesen: 
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung der öffentlichen Gehwege wird innerhalb der geschlossenen Ortslage den Eigentümern oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten der an diese Wege angrenzenden sowie erschlossenen Grundstücke (Straßenanlieger bebauter und unbebauter Grundstücke) auferlegt. Die Reinigungspflicht umfasst das Säubern, die Unkrautbeseitigung und insbesondere die Schneeräumung und das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln bei Schnee- und Eisglätte auf den Gehwegen.

Reinigungspflicht auf Fahrbahnen: Im gesamten Stadtgebiet, und zwar innerhalb der geschlossenen Ortslage, ist den Eigentümern der an die Straße angrenzenden Grundstücke sowie den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke und den zur Nutzung dinglich Berechtigten die Pflicht zur Reinigung auf allen Fahrbahnen einschließlich der Straßenrinnen, Entwässerungsrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle auferlegt.  
Die Reinigungspflicht auf Fahrbahnen wird den beiderseitigen Straßenanliegern je bis zur Mittellinie der Fahrbahn auferlegt. Die Anlieger der nachstehenden Straßen sind von der Reinigung der Fahrbahn befreit: Saarbrücker-, Heinitzer-, Illinger-, Neunkircher-, Spieser-, Grühling-, Quierschieder- und Redener Straße. Hier liegt die Reinigungspflicht bei der Stadt.
Für diejenigen Teile von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, an welche stadteigene oder von der Stadt genutzte Grundstücke angrenzen, verbleibt es bei der gesetzlichen Reinigungspflicht der Stadt als öffentliche Aufgabe.
Gerade die Reinigung der Straßenrinnen und die regelmäßige Entfernung des Unkrautes auf Gehwegen und in den Rinnen ist eine wichtige Vorsorge bei Starkregenereignissen, denn bei zugesetzten Straßeneinläufen kann ein geordneter Wasserabfluss in solchen Fällen oftmals nicht funktionieren. Die Stadtverwaltung lässt die Reinigung der Sinkkästen in einem regelmäßigen Turnus durchführen, doch auch die Straßenanlieger müssen durch die angesprochene Reinigung insbesondere der Rinnen ihrerseits ihrer Verpflichtung nachkommen. Ein eigenständiges Öffnen oder Entleeren der Straßenabläufe darf von privater Seite nicht erfolgen, die Notwendigkeit der Leerung ist in solchen Fällen bei der Stadt anzuzeigen.
Zur Abrundung kann man noch die hundehaltenden Personen aufführen, die es leider immer wieder nicht „schaffen“, die Hundekotbeutel für die Hinterlassenschaften ihres Tieres zu nutzen, ein Ärgernis für viele Eigentümer und insbesondere auch für die Mitarbeitenden der Stadt bei der Grünflächenpflege. Auch dies ist kein Kavaliersdelikt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Nur durch gemeinsames Handeln kann also die Sauberkeit in unserer Stadt erreicht und verbessert werden, die Stadtverwaltung versucht auf jeden Fall im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten ihren Beitrag hierzu zu leisten.