Ein gepflegter Gehweg und eine gefegte Straße sind nicht nur schön anzusehen, sondern erfüllen auch nur dann ihren eigentlichen Zweck.
Denn wer will schon auf (nassem) Laub ausrutschen, unter herabhängenden Ästen durchgehen oder über Kraut, Schmutz und Müll stolpern? Auch ist jeder froh, wenn bei (Stark-) Regen oder Schneeschmelze das Wasser auf der Straße beziehungsweise vor der Haustür problemlos in Kanalschächte fließt und keine Überschwemmung des Hauses, der Wohnung oder des Kellers droht.
Nicht selten passiert es, dass sich Anlieger, Fußgänger oder sonstige Verkehrsteilnehmer bei der Stadtverwaltung melden und zum Beispiel verwahrloste Bürgersteige/Straßenrinnen anzeigen, wo sie fast gestürzt seien oder nach Regenfällen mitteilen, dass das Wasser nicht richtig in den Kanal ablaufen konnte.
Zudem gehen viele Anfragende irrtümlich davon aus, dass der städtische Baubetriebshof für diese Reinigungen zuständig sei. Den Anrufern wird dann mitgeteilt, dass die Grundstückseigentümer (Anlieger) zur selbständigen Reinigung von Gehwegen und Straßen verpflichtet sind und solche Vorfälle zum größten Teil – bis auf wenige Ausnahmen -hätten vermieden werden können.
Einzelheiten hierzu regelt die sogenannte „Straßenreinigungssatzung“, über die grundsätzlich jede Stadt oder Gemeinde verfügt und die für Anlieger verpflichtende Vorschriften enthält.
Um an diese Satzung nochmals zu erinnern und um weitere missliche Vorfälle für Anlieger, Fußgänger oder sonstige Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, möchte die Stadt Friedrichsthal für dieses Thema sensibilisieren und bittet um Berücksichtigung.
Hier ein paar Ausschnitte aus der Satzung:
- Zu § 1 Inhalt der Reinigungspflicht
Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege, der Straßenrinnen und Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Ortsbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können (§1 Abs. 2 Satz 1). - Zu § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Eigentümer und auf sonstige Verpflichtete
Die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege wird innerhalb der geschlossenen Ortslage den Eigentümern der anliegenden Grundstücke (Anliegern) übertragen (§2 Abs. 1 Satz 1). Die Anlieger sind jedoch verpflichtet, die Gehwege und Straßenrinnen zu reinigen (§2 Abs. 1 Satz 3.) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen, wenn sie eine Gefährdung des Verkehrs darstellen (§2 Abs. 2).
Mehrere Reinigungspflichtige für die gleiche Reinigungsfläche haften gesamtschuldnerisch (§2 Abs. 3). - Zu § 3 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht
Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Anlieger zur Reinigung des Gehweges verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Die Fahrbahn ist jeweils bis zur Hälfte von beiden Anliegern zu reinigen. (2) Selbstständige Gehwege sind jeweils bis zur Gehwegmitte von den Anliegern zu reinigen. Die übrigen Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. (3) Fahrbahnen und Gehwege sind wöchentlich einmal zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung gemäß den Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. (4) Bei allen Reinigungsarbeiten ist der Kehricht, der Schlamm oder der sonstige Unrat unmittelbar nach dem Kehren restlos zu entfernen. Er darf nicht zum Nachbargrundstück hin oder in Gräben, Einlaufschächte der Straßenkanalisation oder in Rinnen gekehrt werden. (5) Zur Reinigung gehört außer dem Entfernen von Kehricht, Schlamm und Laub auch die Beseitigung von Gras, Unkraut oder sonstigem Unrat. (6) Deckel und Schächte der öffentlichen Versorgungsleitungen, insbesondere Hydranten sowie Einlaufschächte der Straßenkanalisation, sind stets freizuhalten und zu säubern. (7) Für die Dauer der Straßenreinigung haben die Führer von parkenden Fahrzeugen auf Ersuchen der reinigungspflichtigen Personen oder deren Beauftragten die zu reinigende Fläche bis zum Abschluss der Reinigungsarbeiten freizumachen (§ 3 Abs. 1-7).
Die gesamte Satzung kann hier eingesehen werden.