Nachrichten aus Friedrichsthal

Informationen betreffend die Streupflicht und den Winterdienst

Datum / Uhrzeit:, 14:44 Uhr

Was es bei Schnee- und Eisglätte zu beachten gibt und was es für Sie wichtiges zu wissen gibt!  

Vor Beginn der Winterdienstsaison möchte die Stadt Friedrichsthal die Gelegenheit nutzen, die Bürgerinnen und Bürger über die wesentlichen Punkte zu informieren, die bei Schnee- und Eisglätte wichtig bzw. zu beachten sind:

1.    Bei Schnee- und Eisglätte werden die Straßen mit überörtlicher Bedeutung vom Baubetriebshof der Stadt Friedrichsthal vorrangig bestreut. Erforderlichenfalls wird dies mehrmals täglich durchgeführt.

Die Straßen, die dem innerörtlichen Verkehr dienen sowie die Wohnstraßen werden im Anschluss daran geräumt und mit abstumpfenden Mitteln bestreut. Je nach Dringlichkeit und wenn die Witterungsverhältnisse es erfordern, wird dies mehrfach täglich durchgeführt.       

2.    Bei Schneefall sind die Gehwege in einer Breite von mindestens 1,00 m (soweit die Örtlichkeit dies zulässt) an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr von Schnee- und Eisglätte freizuhalten. An Sonn- und Feiertagen besteht die Räum- und Streupflicht ab 9.00 bis 20.00 Uhr.

Schnee und Eis sollen auf keinen Fall auf der Straße abgelagert werden. Die Räum- und Streupflicht obliegt den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke. Die Pflicht besteht auch für die Eigentümer unbebauter Grundstücke. Hydranten der städtischen Wasserversorgung dürfen bei der Ablagerung nicht mit Schnee und Eis überdeckt werden. Die Einflussöffnungen der Straßenentwässerung sind freizuhalten. Von den Grundstücken dürfen Eis und Schnee nicht auf den Gehwegen und Fahrbahnen abgelagert werden.       

3.    Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege wie unter 2. aufgeführt mit abstumpfenden oder auftauenden Mitteln zu bestreuen. Die Streuung ist zu wiederholen, soweit durch nachfolgenden Schneefall oder Glättebildung die Wirkung der abstumpfenden Mittel aufgehoben wird. Ätzende Stoffe dürfen zum Abtauen nicht benutzt werden.

Die innerörtlichen Verbindungswege werden nur geräumt, wenn alle anderen Räum- und Streuarbeiten abgeschlossen sind und eine Notwendigkeit besteht.

Bei extremen Witterungsbedingungen haben alle Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Sorgfaltspflicht walten zu lassen.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut werden. Auch Salz enthaltender Schnee darf auf diesen  nicht abgelagert werden.

4.    Der Inhalt der von der Stadt aufgestellten Streubehälter ist ausschließlich für die Streuung auf städtischen Flächen vorgesehen.

Die Bürgerinnen und Bürger werden um Verständnis dafür gebeten, dass bei extremen Witterungsbedingungen auch die Streufahrzeuge Probleme haben können, jeden Bereich anzufahren. Beim Räumen des Schnees wird es sicherlich vorkommen, dass der Schneepflug Schneemassen in den Randbereich der Bürgersteige und Einfahrten befördert. Auch hier wird um Verständnis dafür gebeten, dass bei 45 Kilometern Straßenlänge , für deren Räumung bzw. Streuung die Stadt verantwortlich ist, an problematischen Stellen eine Räumung von Hand nicht erfolgen kann.

Weiterhin wird erneut darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße Räumung der Straßenflächen aufgrund seitlich parkender Fahrzeuge nicht immer gewährleistet werden kann. Daher wird dringend darum gebeten, die Fahrzeuge bei winterlichen Verhältnissen auf Privatgrundstücken oder öffentlichen Parkplätzen abzustellen.