Nachrichten aus Friedrichsthal

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

Datum / Uhrzeit:, 09:05 Uhr
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Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),

Zuletzt geändert durch Artikel 117 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) in Verbindung mit § 1 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SUVPG) vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324)

Das Saarland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV), dieses vertreten durch den Landesbetrieb für Straßenbau (LfS), Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen hat beim MWAEV –Planfeststellungsbehörde – die Feststellung beantragt, dass die Voraussetzungen  eines Falles unwesentlicher Bedeutung gem. § 39 Saarländisches Straßengesetz i.V.m. § 74 Absatz 7 SVwVfG vorliegen und das Vorhaben damit fachplanungsrechtlich verfahrensfrei ist.
Das Vorhaben umfasst den Neubau eines straßenbegleitenden Rad- und Gehweges als Lückenschluss eines teilweise vorhandenen Rad- u. Gehweges entlang der L 112 zwischen dem Stadtteil Bildstock (Stadt Friedrichsthal) und der Gemeinde Merchweiler. Die Maßnahme erstreckt sich über ca. 926 Meter zwischen den Netzknoten 6608 041 und 6608 068 entlang der L 112 von der Erkershöhe, Straßenkilometer 1.180 (Bauanfang), bis zum Straßenkilometer 2.104 (Bauende). Hinzu kommen die Anlage von zwei Fahrbahnquerungsstellen, partielle Verbreiterungen des Bankettes sowie die damit verbundenen landschaftspflegerischen Maßnahmen auf der Gemarkung Wemmetsweiler Merchweiler, Gemeinde Merchweiler, Landkreis Neunkirchen und Gemarkung Friedrichsthal, Stadt Friedrichsthal, Regionalverband Saarbrücken.

Gemäß Nr. 1.3 der Anlage 1 zum SUVPG ist für das Vorhaben eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG durchzuführen.

Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt und hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Maßgebend für diese Entscheidung waren, dass durch die  Planung keine dauerhaften negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG zu erwarten sind. Im Hinblick auf Gebiete mit Schutzstatus, die an den Vorhabenbereich angrenzen, wurde die Planung auf Grundlage eines landschaftspflegerischen Begleitplans mit integriertem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag erstellt. Danach kann eine Beeinträchtigung im Sinne des § 44 (5) BNatSchG ausgeschlossen werden.

Der Vorprüfung lagen folgende Planunterlagen/sonstige Unterlagen zugrunde:

  • Prüfkatalog der UVP-Pflicht für Straßenbauvorhaben (Unterlage 19.6 vom Oktober 2019)
  • Erläuterungsbericht (Unterlage 1), der landschaftspflegerische Begleitplan mit Artenschutzbeitrag (Unterlage 19.1), landschaftspflegerischer Begleitplan Bestandsübersicht (Unterlage 19.2), landschaftspflegerischer Begleitplan Bestand/Konflikt Blatt 1+2 (Unterlage 19.3), landschaftspflegerischer Begleitplan Artenschutz (Unterlage 19.4), landschaftspflegerischer Begleitplan Antrag auf Befreiung nach § 7 der LSG Verordnung (Unterlage 19.5)
  • Bescheid des LUA vom 21.04.2020, Az.: 3.1/21905/5.4.5.5/MER/Ho
  • Bescheid des LUA vom 09.12.2019, Az.: 2.3-6/FRI-0002/MER-0006
  • Bescheid des MUV vom 17.02.2020, Az.: D/1 2101-0001#0012

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Die der Prüfung zu Grunde gelegten Unterlagen und die Begründung der Feststellung können auf Antrag nach § 1 des Gesetzes Nr. 1596 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) vom 12. Juli 2006 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790) beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Referat A/5 – Planfeststellungsbehörde – eingesehen werden.

Ministerium für Wirtschaft,
Arbeit, Energie und Verkehr
Referat A/5 – Planfeststellungsbehörde-
Im Auftrag
Saarbrücken, d. 18.03.2021