Nachrichten aus Friedrichsthal

Aufruf zur Entfernung

Datum / Uhrzeit:, 11:37 Uhr
Nachrichten

Dekorationen und Trauergaben nehmen Überhand

Seit geraumer Zeit muss auf den Friedhöfen in Bildstock und Friedrichsthal festgestellt werden, dass
Dekorationen, Kerzen, Gestecke, Bilder, Kleinfiguren und sonstige Beigaben an, auf und vor den Urnenwänden sowie in den Zwischennischen der Urnenplatten angebracht bzw. aufgestellt werden.

Für diese Trauerbeigaben besteht einerseits Verständnis insofern, als die Trauerbewältigung mit Dekoration der Grabstätte vielleicht besser gelingt. Andererseits wurde bewusst eine Grabstätte gewählt, die ohne Dekorationen und Grabschmuck auskommen soll und kann, auch im Hinblick darauf, dass die von dem oder der verstorbenen Angehörigen belegte Urnenkammer lediglich Teil einer Gemeinschaftsanlage ist, für die es Regelungen gibt. Ärgerlich ist z.B., wenn Blumengestecke oder Kerzen auf der Abdeckung der Urnenstelen und Urnenwände abgestellt werden, Wind- und Sturmböen reißen diese nach unten, ggfl. fließt flüssiges Wachs auf andere Urnengrabplatten oder diese werden durch herabfallende Teile beschädigt. Ein Verursacher bzw. eine Verursacherin kann nicht festgestellt werden. Weiterhin werden in vielen Fällen abgebrannte Kerzen sowie verdorrte Gestecke und Sträuße nicht entfernt. Zudem haben andere Nutzungsberechtigte sich bewusst für die Beisetzung ihres Angehörigen in einer Urnenkammer entschieden, um dem „Friedhofspflegezwang“ zu entgehen und finden, zurecht, die teilweise ausufernden Trauerbeigaben als „übergriffig“ im Rahmen der Gemeinschaftsanlage Urnenstele.

Die Stadtverwaltung weist daher nochmals auf die geltende Friedhofssatzung hin, die auch jedem
Nutzungsberechtigen ausgehändigt wurde. Einschlägig ist hier insbesondere § 23 Abs. 6 der Satzung, worin es heißt, dass das Aufstellen sonstiger, nicht genehmigungspflichtiger Trauerzugaben nur im Bodenbereich vor den jeweiligen Urnenwänden/-stelen zulässig ist. Bei Zuwiderhandlungen ist das Friedhofspersonal berechtigt, diese Trauergaben in dem dafür vorgesehenen Bereich zu platzieren. 

Die Nutzungsberechtigten werden gebeten, bis zum 7. Oktober 2022 alle an, zwischen und auf den Wänden angebrachten Trauerzugaben, die nicht Teil der Grabmalsgenehmigung sind, entweder zu entfernen oder vor der jeweiligen Urnenwand auf der Kiesfläche abzustellen. Ab dem 10. Oktober 2022 werden die Friedhofsmitarbeiter dies für alle dann noch aufstehenden bzw. befestigen Zugaben erledigen, wobei bei Beschädigung oder Abhandenkommen jeglicher Regressanspruch ausgeschlossen wird.